Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über barrierefreie Dokumente

VBD NRW

§ 6 Organisation und Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBD%20NRW/6#abs-1 (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Belange selbst, durch einen anderen Träger der öffentlichen Belange oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBD%20NRW/6#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 5 § 7