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VAPgA

§ 25 Gesamtergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) aller Ausbildungsabschnitte und der archivarischen Staatsprüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-2 (2) Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind der Punktwert

1. für die Leistungsbewertungen in der Verwaltungswissenschaft

mit 5 Prozent,

2. für die Leistungen in der fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft

mit 30 Prozent,

3. für die Beurteilungen in den fachpraktischen Studienzeiten

mit 20 Prozent,

4. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung

mit 25 Prozent,

wobei auf die archivarische Arbeit 10 Prozent und auf die Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten 15 Prozent entfallen,

5. für die Gesamtnote der mündlichen Prüfung

mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-3 (3) Der Punktwert wird ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-4 (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:

1.00 bis 1.74 Punkte sehr gut

1.75 bis 2.49 Punkte gut

2.50 bis 3.24 Punkte befriedigend

3.25 bis 4.00 Punkte ausreichend

4.01 bis 5.00 Punkte mangelhaft

5.01 bis 6.00 Punkte ungenügend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-5 (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/25#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

§ 24 § 26