Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 1 Ziel der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/1#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter mit den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes vertraut zu machen und ihnen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis zu vermitteln. Sie sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/1#abs-2 (2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 2