Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

VAPV 2.2

§ 5 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/5#abs-1 (1) Das technische Referendariat umfasst den Vorbereitungsdienst und das Staatsexamen und dauert in der Regel 24 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/5#abs-2 (2) Das technische Referendariat gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte gemäß Anlage 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/5#abs-3 (3) Wird das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird die Ausbildung um höchstens ein Jahr verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/5#abs-4 (4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/5#abs-5 (5) Innerhalb einzelner Ausbildungsabschnitte besteht für die Referendarin oder den Referendar die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und Ausbildungsstelle Wahlstationen zu durchlaufen.

§ 4 § 6