Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

VAPV 2.2

§ 29 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung, sofern in mindestens einem Ausbildungsabschnitt nach der genannten Verordnung das Ausbildungsziel erreicht wurde.

§ 28 § 30