Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 4 Einstellung, Beginn der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/4#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/4#abs-2 (2) Bis zum 1. Oktober ist der zentralen Koordinierungsstelle die Zahl der im Folgejahr benötigten Ausbildungsplätze durch die Einstellungsbehörde zu melden. Die zentrale Koordinierungsstelle weist innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. Oktober den gemeldeten Ausbildungsplätzen einen verbindlichen Termin für den Ausbildungsbeginn zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/4#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

§ 3 § 5