Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 17 Krankheit und Abbruch der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/17#abs-1 (1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/17#abs-2 (2) Eine zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/17#abs-3 (3) Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/17#abs-4 (4) Wenn eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Laufbahnprüfung mit ungenügend (null Punkte) bewertet.

Abschnitt 2

Facharbeit als Prüfungsbestandteil

§ 16 § 18