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VAP2.1

§ 16 Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/16#abs-1 (1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstandes und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit oder Kolloquium, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/16#abs-2 (2) Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/16#abs-3 (3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

§ 15 § 17