Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte in der Qualifizierung und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“.

§ 4 § 6