Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2

VAP U 2.2

§ 23 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wer das Staatsexamen besteht, erwirbt die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es geht der Referendarin oder dem Referendar mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung zu.

§ 22 § 24