Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
VAP U 2.2§ 16 Art der Prüfungen
Stand: 26.08.2026
Das Staatsexamen besteht aus
- der häuslichen Prüfungsarbeit,
- den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
- der mündlichen Prüfung.