Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2
VAP U 2.2§ 12 Urlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/12#abs-1 (1) Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/12#abs-2 (2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/12#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.
Teil 3
Staatsexamen, Prüfungsordnung