Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 16 Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/16#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der häuslichen Prüfungsarbeit zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/16#abs-2 (2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten.