Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 12 Durchführung der schriftlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/12#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Aufsichtsperson handschriftlich oder elektronisch anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vor Beginn der Bearbeitungszeit auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/12#abs-2 (2) Die Aufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Unmittelbar vor der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe wird der Umschlag mit der betreffenden Aufgabe in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter von der aufsichtsführenden Person geöffnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/12#abs-3 (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/12#abs-4 (4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit handschriftlich oder elektronisch den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Werden die Prüfungsarbeiten digital angefertigt, so hat die Aufsichtsperson die eingereichten Prüfungsarbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person kennwortgeschützt zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluss zu halten.

§ 11 § 13