Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2
VAP ArchD§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren.