Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2

VAP ArchD

§ 1 Ziel der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ziel der Ausbildung ist es, Führungs- und Fachkräfte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Archivdienstes im Land Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Die Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendare sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

§ 2