Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 18 Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/18#abs-1 (1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen
1. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar- und Umweltrecht und
2. Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung.
Sie sind an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 5 Stunden zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/18#abs-2 (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/18#abs-3 (3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendarinnen und Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.