Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 13 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-1 (1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person mit der Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,

2. zwei verbeamteten Personen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt,

3. einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und

4. zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-3 (3) Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-5 (5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/13#abs-6 (6) Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.

§ 12 § 14