Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 69 Statistik und Datenschutz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/69#abs-1 (1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/69#abs-2 (2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Abstimmenden unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/69#abs-3 (3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.

§ 68 § 70