Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 18 Inhalt der Eintragung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/18#abs-1 (1) Die Eintragung muss den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/18#abs-2 (2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 17a § 19