Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 223 Sicherungsfonds
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.02.2024 – IV ZR 32/22Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer im Policenmodell: Hinweispflicht hinsichtlich der Nichtangehörigkeit zur einem Sicherungsfonds; Aufklärungspflicht zur Widerspruchsfrist bei verspäteter Annahmeerklärung nach Ablauf der AntragsbindungsfristZitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/223#abs-1 (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/223#abs-2 (2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen. Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/223#abs-3 (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/223#abs-4 (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.