Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

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§ 8 Ansparung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nicht eingebrachter Erholungsurlaub wird mit Ausnahme des Zusatzurlaubs angespart. Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs. § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres anzutreten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Auf Antrag, der nur innerhalb der Frist nach Satz 4 gestellt werden kann, tritt an die Stelle des dritten Jahres das sechste Jahr, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG vorliegen.

§ 7 § 9