§ 137k (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 137k UrhG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 137k UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.03.2013 – I ZR 84/11Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-IntranetZitiert von 19
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 76/12Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung eines Lehrbuchs auf der Lernplattform einer Fernuniversität - Meilensteine der PsychologieZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 137k aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1974)
BGBl. 2014 I S. 1974
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 137k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2579)
BGBl. 2012 I S. 2579
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 137k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 137k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.