§ 137a Lichtbildwerke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137a#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137a#abs-2 (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 137a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.02.2014 – I ZR 86/12(Urheberrechtsschutz: Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern; Verwirkung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen - Peter Fechter)Zitiert von 25
- BGH, 13.01.2000 – I ZR 135/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.