§ 112 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
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- LG Köln, 09.04.2008 – 28 O 690/07Zitiert von 1
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Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.