Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 112 Allgemeines

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund1 Entscheidung

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

§ 111c § 113