§ 112 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 112 UrhG →
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- LG Köln, 09.04.2008 – 28 O 690/07Zitiert von 1
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