Gesetze / Unterlagen-Bergverordnung

UnterlagenBergV

§ 11 Nachweis über Beschäftigte

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/11#abs-1 (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

1.
die Vor- und Zunamen,
2.
den Geburtstag,
3.
die Anschrift und
4.
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

der in ihren Betrieben Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UnterlagenBergV/11#abs-2 (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

§ 10 § 12