Gesetze / Landesrecht Bayern / Unterrichtsvergütungsverordnung

UntVergV

§ 7 Nichtstaatliche Einsatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/7#abs-1 (1) Träger nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen oder beruflicher Schulen, die die Zuordnung von Lehramtsanwärtern beantragen, haben sich mit dem Antrag schriftlich zu verpflichten, die den Lehramtsanwärtern bei einem Einsatz im staatlichen Schuldienst zustehende Unterrichtsvergütung zu erstatten. Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Schülerheimen, soweit diese nicht von staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/7#abs-2 (2) Für die Erstattung der Kosten von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Förderschulen, die nicht im Rahmen der Förderung der Schulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet werden, gilt Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/7#abs-3 (3) Die von den Trägern nichtstaatlicher Schulen zu erstattenden Kosten werden jeweils vierteljährlich im Nachhinein bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der zugeordneten Lehramtsanwärter von den Personal verwaltenden Stellen zurückgefordert.

§ 6 § 8