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UntVergV

§ 4 Vergütungsfähige Unterrichtsstunden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/4#abs-1 (1) Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus eigenverantwortlich erteilten Unterrichtsstunden. Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Abs. 2 nicht gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UntVergV/4#abs-2 (2) Führen Lehramtsanwärter während der Zeit, in der ihnen eigenverantwortlicher Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung im Sinn des Art. 28 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere

1. Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebserkundungen und Betriebspraktika,

2. Schüler- und Lehrwanderungen,

3. Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schulskikurse,

4. Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern

5. Theaterbesuche und

6. Schulgottesdienste.

Bei Einsatz in einem Schülerheim werden zwei Heimstunden einer Unterrichtsstunde gleichgesetzt.

§ 3 § 5