Gesetze / Leistungsbezügeverordnung UniBw
UniBwLeistBV§ 6 Forschungs- und Lehrzulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UniBwLeistBV/6#abs-1 (1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Universität (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UniBwLeistBV/6#abs-2 (2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UniBwLeistBV/6#abs-3 (3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.