Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 4 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 177
Nach Gewicht
- BFH, 10.07.2024 – IV R 8/22(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG)Zitiert von 7
- BFH, 17.08.2023 – III R 37/20(Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung)Zitiert von 4
- BFH, 05.11.2015 – III R 13/13Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger Verlust des Beteiligungsaufwands - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i.d.F. des StSenkG 2001/2002) - GewinnermittlungswahlrechtZitiert von 18
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 – 7 K 105/18Zitiert von 4
- BFH, 29.11.2007 – IV R 73/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.12.2025 – I R 9/23(Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG)
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1153/21 K,F
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/25(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)Zitiert von 2
177 Entscheidungen zu § 4 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-1 (1) Die Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-2 (2) 1Die übernehmende Personengesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. 2Ein verbleibender Verlustvortrag im Sinne der §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4 oder § 15a des Einkommensteuergesetzes geht nicht über. 3Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-3 (3) Sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt, sind die Absetzungen für Abnutzung bei der übernehmenden Personengesellschaft in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu bemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-4 (4) 1Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. 2Der Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder anzusetzen wären. 3Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder des Übernahmeverlustes bleibt der Wert der übergegangenen Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-5 (5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-6 (6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/4#abs-7 (7) 1Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt. 2In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.