§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BAG, 25.05.2000 – 8 AZR 416/99Betriebsübergang bei Ausgliederung: Betriebsübergang durch Nutzungsüberlassung an eine Vor-GmbH vor Handelsregistereintragung der Umwandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BFH, 29.09.2005 – II R 23/04Zitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 03.11.2022 – 5 K 1237/19.F
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2011 – 2 Sa 283/10
4 Entscheidungen zu § 171 UmwG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.