Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

§ 170 § 172