Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.

§ 65 § 67