§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Stand: 10.06.2019
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 66 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 5 AktG 4/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.