§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2012 – 5 AktG 4/11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.