Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 39a Verschmelzungsbericht

Stand: 01.01.2024

Bund

Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.

§ 39 § 39b