Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 339 Zustimmung der Anteilsinhaber

Stand: 07.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/339#abs-1 (1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung zum Formwechselplan nach § 193 Absatz 1 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der Gesellschaft neuer Rechtsform ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/339#abs-2 (2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Formwechselbericht, den Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Formwechselplan beschließt.

§ 338 § 340