Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 289 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/289#abs-1 (1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/289#abs-2 (2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 288 § 290