Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 283 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/283#abs-1 (1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/283#abs-2 (2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 282 § 284