Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 258 Möglichkeit des Formwechsels

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/258#abs-1 (1) Eine eingetragene Genossenschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/258#abs-2 (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied, das an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt wird, als beschränkt haftender Gesellschafter ein Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet, oder als Aktionär mindestens eine volle Aktie entfällt.

§ 257 § 259