§ 256 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/256#abs-1 (1) Jedem Mitglied ist als Geschäftsguthaben der Wert der Geschäftsanteile oder der Aktien gutzuschreiben, mit denen es an der formwechselnden Gesellschaft beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/256#abs-2 (2) Übersteigt das durch den Formwechsel erlangte Geschäftsguthaben eines Mitglieds den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage, an dem die Eintragung der Genossenschaft in das Register bekannt gemacht worden ist, an das Mitglied auszuzahlen. Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 204 in Verbindung mit § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/256#abs-3 (3) Die Genossenschaft hat jedem Mitglied unverzüglich nach der Bekanntmachung der Eintragung der Genossenschaft in das Register in Textform mitzuteilen: