§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Stand: 10.06.2019
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 204 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.