§ 164 Genehmigung der Ausgliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/164#abs-1 (1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/164#abs-2 (2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 164 UmwG →
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