Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 158 Anzuwendende Vorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

§ 157 § 159