§ 129 Anmeldung der Spaltung
Stand: 10.06.2019
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- LG Düsseldorf, 11.04.2006 – 35 O 41/05Zitiert von 2
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Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.