§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
Stand: 10.06.2019
Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.