Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 117 Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins

Stand: 10.06.2019

Bund

Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 116 § 118