§ 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Stand: 10.06.2019
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 109 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 16.01.2020 – 10 K 1848/16 K,G,FZitiert von 2
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