Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger

Stand: 10.06.2019

Bund

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.

§ 108 § 110