Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§ 102 § 104