Gesetze / Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
UmstGeldInstV§ 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstGeldInstV/21#abs-1 (1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstGeldInstV/21#abs-2 (2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.