Gesetze / Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben

UmstGErwNwG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstGErwNwG/6#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses hat der Betroffene das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich und begründet bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstGErwNwG/6#abs-2 (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstGErwNwG/6#abs-3 (3) Wird der Beschwerde durch den zeitweiligen Sonderausschuß nicht stattgegeben, ist sie dem Präsidium der Volkskammer zur endgültigen Entscheidung unverzüglich zuzuleiten. Das Präsidium der Volkskammer entscheidet innerhalb von 4 Wochen.

§ 5 § 7