Gesetze / Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
UmstBauSparkV§ 20 Berichtigung der Umstellungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstBauSparkV/20#abs-1 (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstBauSparkV/20#abs-2 (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.