Art 99 Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/99#abs-1 (1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/99#abs-2 (2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/99#abs-3 (3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;
b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.