Art 97 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/97#abs-1 (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern
a) diese Erzeugnisse
i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;
ii) als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;
b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/97#abs-2 (2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/97#abs-3 (3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.